Description: Flächengeometrie der Ortsteile (Gemeindeteile) der 75 Mitgliedsgemeinden des Planungsverbandes Frankfurt (Stand 2001 plus einzelne Änderungen, die teilweise vor, teilweise nach 2001 wirksam wurden).
Die Flächendifferenzierung erfolgt durch die Gebietskennziffer GKZ (nach Hessischem Statistischen Landesamt HSL). Die Ortsteile der Stadt Frankfurt werden nach den nach 1999/2000 gültigen GKZs geführt.
Die Ortsteile der Stadt Offenbach sind nach der Einteilung des HSL (statistische Bezirke) abgegrenzt (Standard).
Description: Flächengeometrie der Ortsteile (Gemeindeteile) der 75 Mitgliedsgemeinden des Planungsverbandes Frankfurt (Stand 2001 plus einzelne Änderungen, die teilweise vor, teilweise nach 2001 wirksam wurden).
Die Flächendifferenzierung erfolgt durch die Gebietskennziffer GKZ (nach Hessischem Statistischen Landesamt HSL). Die Ortsteile der Stadt Frankfurt werden nach den nach 1999/2000 gültigen GKZs geführt.
Die Ortsteile der Stadt Offenbach sind nach der Einteilung des HSL (statistische Bezirke) abgegrenzt (Standard).
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Description: Zu Naturparken gemäß § 25 Hessisches Naturschutzgesetz werden großräumige, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete erklärt, die besondere Bedeutung für die Erholung haben. Die Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus und die Förderung der Regionalentwicklung wird angestrebt. Es soll eine einheitliche Entwicklung stattfinden mit dem Ziel, die durch eine vielfältige Nutzung geprägte Landschaft zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Arten- und Biotopvielfalt ist zu sichern und eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung anzustreben.
Naturparke werden als Satzungen der jeweiligen Zweckverbände durch Verbandsversammlungen beschlossen. Die Erklärung zum Naturpark erfolgt durch die/den für Naturschutz zuständige/n Ministerin/Minister, die Veröffentlichung findet im Staatsanzeiger statt.
Im Gebiet des Planungsverbandes liegen Bereiche der Naturparke "Hochtaunus" und "Hessischer Spessart".
Description: Zu Naturparken gemäß § 25 Hessisches Naturschutzgesetz werden großräumige, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete erklärt, die besondere Bedeutung für die Erholung haben. Die Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus und die Förderung der Regionalentwicklung wird angestrebt. Es soll eine einheitliche Entwicklung stattfinden mit dem Ziel, die durch eine vielfältige Nutzung geprägte Landschaft zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Arten- und Biotopvielfalt ist zu sichern und eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung anzustreben.
Naturparke werden als Satzungen der jeweiligen Zweckverbände durch Verbandsversammlungen beschlossen. Die Erklärung zum Naturpark erfolgt durch die/den für Naturschutz zuständige/n Ministerin/Minister, die Veröffentlichung findet im Staatsanzeiger statt.
Im Gebiet des Planungsverbandes liegen Bereiche der Naturparke "Hochtaunus" und "Hessischer Spessart".
Description: Ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) wird gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 12 Hessischem Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatScHG) aufgrund der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes, der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Erholung oder zur Erhaltung des Naturhaushaltes, der Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ausgewiesen.
Description: Zum Schutz der Waldfunktionen bzw. zur Sicherung zusammenhängender Waldgebiete gegenüber waldbeanspruchenden Planungen erklärt die Obere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt bestimmte Waldgebiete nach den §§ 22 und 23 Hess. Forstgesetz i. d. F. vom 10.09.2002 zu "Schutz"-, "Bann"- oder "Erholungswäldern". Damit soll dokumentiert werden, dass der so geschützte Waldbereich für das Allgemeinwohl unersetzlich ist (Bannwald) oder zumindest besondere Bedeutung hat. In "Bannwäldern" ist eine Rodung verboten, in "Schutz"- und/oder "Erholungswäldern" nur in wenigen Ausnahmefällen und mit strengen Auflagen möglich. "Schutz"-, "Bann"- oder "Erholungswälder" können durch die Obere Forstbehörde auch wieder aufgehoben werden, sofern der Schutzgrund entfallen ist, oder die Funktionen durch den Wald nicht mehr geleistet werden. Überlagerungen der drei Schutzkategorien sind grundsätzlich möglich.
Description: Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) werden gemäß § 27 HENatG wegen ihrer Bedeutung für Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung und Pflege des Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten per Rechtsverordnung der Unteren Naturschutzbehörden ausgewiesen und in den Amtsblättern veröffentlicht.
Description: Der Obergermanisch-Rätische Limes war die 550 km lange Grenze des Römischen Reiches und bestand aus einem komplexen System linearer Barrieren (Palisaden, Gräben und Wälle) mit Wachttürmen und Truppenlagern. Der Datenbestand enthält die Teile des Limes, die als UNESCO-Weltkulturerbe anerkannt sind. Der Limes hatte über ca. 150 Jahre hinweg verschiedene Entwicklungsphasen. Als Weltkulturerbe wurde jedoch nur die letzte Ausbauphase zwischen Rhein und Donau (Mitte des 2. Jahrhunderts) anerkannt (Juli 2005). Zum Schutz des Limes wurde ein Management-Plan erarbeitet. Der Begriff "Weltkulturerbe" der UNESCO ist keine eigenständige Schutzkategorie, sondern eher eine Art Marke. Die Auszeichnung besagt, daß die nationalen Schutzvorkehrungen ausreichend sind, um die UNESCO-Kriterien zu erfüllen. Die in diesem Datenbestand enthaltenen Teile sind automatisch Bodendenkmäler gemäß § 19 HDSchG.
Description: Naturdenkmale (ND) werden gemäß § 26 HENatG aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von den Unteren Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung ausgewiesen. Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise in den Amtsblättern der jeweiligen Kreisverwaltungen. Bei den Naturdenkmalen handelt es sich um "Einzelschöpfungen der Natur", die als Flächen, lineare Strukturen oder als punktförmige Elemente (meist Einzelbäume, aber z.B. auch Felsformationen) vorkommen.
Description: Als Naturschutzgebiete (NSG) werden gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz rechtsverbindlich festgesetzte Bereiche bezeichnet, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist. Der Schutz kann aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen erfolgen oder wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit dieser Gebiete. Darüber hinaus kann auch die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten Grund für die Ausweisung eines NSG sein.
Description: Gebiete nach der Vogelschutzrichtlinie der EU (79/409/EWG) im Gebiet des Planungsverbandes + 1 km Umkreis. Gemeinsam mit den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie bilden sie das Schutzgebietssystem Natura 2000.
Description: Flächengeometrie der Ortsteile (Gemeindeteile) der 75 Mitgliedsgemeinden des Planungsverbandes Frankfurt (Stand 2001 plus einzelne Änderungen, die teilweise vor, teilweise nach 2001 wirksam wurden).
Die Flächendifferenzierung erfolgt durch die Gebietskennziffer GKZ (nach Hessischem Statistischen Landesamt HSL). Die Ortsteile der Stadt Frankfurt werden nach den nach 1999/2000 gültigen GKZs geführt.
Die Ortsteile der Stadt Offenbach sind nach der Einteilung des HSL (statistische Bezirke) abgegrenzt (Standard).
Description: Flächengeometrie der Ortsteile (Gemeindeteile) der 75 Mitgliedsgemeinden des Planungsverbandes Frankfurt (Stand 2001 plus einzelne Änderungen, die teilweise vor, teilweise nach 2001 wirksam wurden).
Die Flächendifferenzierung erfolgt durch die Gebietskennziffer GKZ (nach Hessischem Statistischen Landesamt HSL). Die Ortsteile der Stadt Frankfurt werden nach den nach 1999/2000 gültigen GKZs geführt.
Die Ortsteile der Stadt Offenbach sind nach der Einteilung des HSL (statistische Bezirke) abgegrenzt (Standard).
Description: Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen dienen der nachhaltigen Sicherung besonderer regionaler Klimafunktionen. Veränderungen, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung der besonderen klimatischen Funktion führen, sind unzulässig. Innerhalb der Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen können Flächen dann für Bebauung, Verkehrstrassen, Waldzuwachs oder andere klimabeeinflussende Vorhaben in Anspruch genommen werden, wenn in geeigneter fachlicher und methodischer Weise, etwa im Rahmen der Landschaftsplanung, nachgewiesen ist, dass keine nachteiligen klimatischen Auswirkungen entstehen.
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 4 Nr. 7 HLPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 2 HLPG.
Die Ausweisung der Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen erfolgt auf Basis der Ergebnisse der für das Gebiet des Planungsverbandes durchgeführten Kaltluftsimulation und der Klimabewertungskarte Hessen.
Description: Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen dienen der nachhaltigen Sicherung besonderer regionaler Klimafunktionen. Veränderungen, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung der besonderen klimatischen Funktion führen, sind unzulässig. Innerhalb der Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen können Flächen dann für Bebauung, Verkehrstrassen, Waldzuwachs oder andere klimabeeinflussende Vorhaben in Anspruch genommen werden, wenn in geeigneter fachlicher und methodischer Weise, etwa im Rahmen der Landschaftsplanung, nachgewiesen ist, dass keine nachteiligen klimatischen Auswirkungen entstehen.
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 4 Nr. 7 HLPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 2 HLPG.
Die Ausweisung der Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen erfolgt auf Basis der Ergebnisse der für das Gebiet des Planungsverbandes durchgeführten Kaltluftsimulation und der Klimabewertungskarte Hessen.
Description: Flächengeometrie der Ortsteile (Gemeindeteile) der 75 Mitgliedsgemeinden des Planungsverbandes Frankfurt (Stand 2001 plus einzelne Änderungen, die teilweise vor, teilweise nach 2001 wirksam wurden).
Die Flächendifferenzierung erfolgt durch die Gebietskennziffer GKZ (nach Hessischem Statistischen Landesamt HSL). Die Ortsteile der Stadt Frankfurt werden nach den nach 1999/2000 gültigen GKZs geführt.
Die Ortsteile der Stadt Offenbach sind nach der Einteilung des HSL (statistische Bezirke) abgegrenzt (Standard).
Description: Flächengeometrie der Ortsteile (Gemeindeteile) der 75 Mitgliedsgemeinden des Planungsverbandes Frankfurt (Stand 2001 plus einzelne Änderungen, die teilweise vor, teilweise nach 2001 wirksam wurden).
Die Flächendifferenzierung erfolgt durch die Gebietskennziffer GKZ (nach Hessischem Statistischen Landesamt HSL). Die Ortsteile der Stadt Frankfurt werden nach den nach 1999/2000 gültigen GKZs geführt.
Die Ortsteile der Stadt Offenbach sind nach der Einteilung des HSL (statistische Bezirke) abgegrenzt (Standard).
Description: Flächengeometrie der Ortsteile (Gemeindeteile) der 75 Mitgliedsgemeinden des Planungsverbandes Frankfurt (Stand 2001 plus einzelne Änderungen, die teilweise vor, teilweise nach 2001 wirksam wurden).
Die Flächendifferenzierung erfolgt durch die Gebietskennziffer GKZ (nach Hessischem Statistischen Landesamt HSL). Die Ortsteile der Stadt Frankfurt werden nach den nach 1999/2000 gültigen GKZs geführt.
Die Ortsteile der Stadt Offenbach sind nach der Einteilung des HSL (statistische Bezirke) abgegrenzt (Standard).