Description: Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) werden gemäß § 27 HENatG wegen ihrer Bedeutung für Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung und Pflege des Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten per Rechtsverordnung der Unteren Naturschutzbehörden ausgewiesen und in den Amtsblättern veröffentlicht.
Description: Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) werden gemäß § 27 HENatG wegen ihrer Bedeutung für Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung und Pflege des Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten per Rechtsverordnung der Unteren Naturschutzbehörden ausgewiesen und in den Amtsblättern veröffentlicht.