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description: Zum Schutz der Waldfunktionen bzw. zur Sicherung zusammenhängender Waldgebiete gegenüber waldbeanspruchenden Planungen erklärt die Obere Forstbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt bestimmte Waldgebiete nach den §§ 22 und 23 Hess. Forstgesetz i. d. F. vom 10.09.2002 zu "Schutz"-, "Bann"- oder "Erholungswäldern". Damit soll dokumentiert werden, dass der so geschützte Waldbereich für das Allgemeinwohl unersetzlich ist (Bannwald) oder zumindest besondere Bedeutung hat. In "Bannwäldern" ist eine Rodung verboten, in "Schutz"- und/oder "Erholungswäldern" nur in wenigen Ausnahmefällen und mit strengen Auflagen möglich. "Schutz"-, "Bann"- oder "Erholungswälder" können durch die Obere Forstbehörde auch wieder aufgehoben werden, sofern der Schutzgrund entfallen ist, oder die Funktionen durch den Wald nicht mehr geleistet werden. Überlagerungen der drei Schutzkategorien sind grundsätzlich möglich.
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title: Schutzwald PFS_FOSG17_F
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