description:
|
Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen dienen der nachhaltigen Sicherung besonderer regionaler Klimafunktionen. Veränderungen, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung der besonderen klimatischen Funktion führen, sind unzulässig. Innerhalb der Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen können Flächen dann für Bebauung, Verkehrstrassen, Waldzuwachs oder andere klimabeeinflussende Vorhaben in Anspruch genommen werden, wenn in geeigneter fachlicher und methodischer Weise, etwa im Rahmen der Landschaftsplanung, nachgewiesen ist, dass keine nachteiligen klimatischen Auswirkungen entstehen.
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 4 Nr. 7 HLPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 2 HLPG.
Die Ausweisung der Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen erfolgt auf Basis der Ergebnisse der für das Gebiet des Planungsverbandes durchgeführten Kaltluftsimulation und der Klimabewertungskarte Hessen. |