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description: Zu Naturparken gemäß § 25 Hessisches Naturschutzgesetz werden großräumige, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete erklärt, die besondere Bedeutung für die Erholung haben. Die Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus und die Förderung der Regionalentwicklung wird angestrebt. Es soll eine einheitliche Entwicklung stattfinden mit dem Ziel, die durch eine vielfältige Nutzung geprägte Landschaft zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Arten- und Biotopvielfalt ist zu sichern und eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung anzustreben. Naturparke werden als Satzungen der jeweiligen Zweckverbände durch Verbandsversammlungen beschlossen. Die Erklärung zum Naturpark erfolgt durch die/den für Naturschutz zuständige/n Ministerin/Minister, die Veröffentlichung findet im Staatsanzeiger statt. Im Gebiet des Planungsverbandes liegen Bereiche der Naturparke "Hochtaunus" und "Hessischer Spessart".
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